Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SUPERHEAT e.U., Stand Mai 2024

  1. Geltungsbereich


1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil. Sie gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, sofern wir für diese nicht hiervon abweichenden Bedingungen schriftlich festgelegt haben.

1.2 Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für die getätigten Käufe und Abschlüsse keine Geltung, auch wenn wir Ihnen bei Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch ohne nochmalige Zugrundelegung für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.3 Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden unseres Verkaufspersonals haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von vertretungsbefugten Personen unseres Unternehmens ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

1.4 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Webseite.

1.5. Datenschutzhinweis: Der Verkäufer weist darauf hin, dass er – ausschließlich zu Geschäftszwecken – die personenbezogenen Daten des Käufers mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet und gegebenenfalls weitergibt. Zudem können in diesem Zusammenhang bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Käufer) an Wirtschaftsauskunfteien und / oder Kreditschutzverbände sowie Steuerberater übermittelt werden. Kundendaten werden auch ohne Zustimmung des Kunden dokumentiert, sofern die Daten Grundlagen eines Vertrages mit SUPERHEAT e.U. sind (Punkt 7.2).

 

  1. Angebot und Auftragsannahme


2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Telefonische Bestellungen mit sofortigem Liefertermin werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.

2.2 Beanstandungen von Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich erfolgen. Aus offensichtlichen Irrtümern oder Schreibfehlern können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.

2.3 Verkäufe „auf Abruf“ werden nur auf bestimmte Zeitdauer getätigt. Werden die gekauften Waren innerhalb der vereinbarten Frist nicht spezifiziert oder abgerufen, steht es uns frei,

wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen o. die Bezugsfristen angemessen zu verlängern.

2.4 Erhält der Auftraggeber aufgrund sofortiger Lieferfähigkeit keine Auftragsbestätigung, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

 

  1. Zeichnungen, technische Unterlagen und behördliche Genehmigungen


3.1 Die in Maßblätter, Zeichnungen, Prospekten oder anderen Drucksachen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Fassungsvermögen, Leistungen und Verbrauch etc. sind nur annähernd maßgebend. Technische Änderungen behalten wir uns vor.

3.2 Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen, die dem Besteller vor oder nach dem Vertragsabschluss ausgehändigt werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung vom Besteller weder für andere Zwecke benutzt oder vervielfältigt, noch Dritten ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. Sie sind bei Nichterteilung zurückzugeben.

3.3 Die oben erwähnten Unterlagen werden nur dann Eigentum des Bestellers, wenn entweder eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder wenn sie im Auftrag des Bestellers angefertigt und von uns berechnet sind.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen


4.1 Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager Oberwaltersdorf, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht sowie sonstigen Versandspesen und Versicherungen, sowie ohne Aufstellung und Montage. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4.2 Für Lieferungen und Leistungen, die später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- oder Preiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.

4.3 Preise für Warenlieferungen und Dienstleistungen gelten frei netto Kasse und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir behalten uns jedoch vor, Lieferungen auch von sofortiger Zahlung abhängig zu machen. Bei erstmalige Bestellungen (Neukunden) sowie Bestellungen mit einem Auftragswert über EUR 8.000,00 netto behalten wir uns vor, eine Anzahlung einzufordern.

4.4 Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechsel nicht verpflichtet, ist er jedoch mit einer Wechselzahlung einverstanden, gehen die Wechselspesen zu Lasten des Auftraggebers.

4.5 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden gestaffelt 5%, 10% und 15% Mahngebühr fällig. Diese Staffelung wird 4, 10 und 14 Tage nach Ende der Zahlungsfrist fällig.

4.6 Ändern sich nach Vertragsabschluss öffentlich-rechtliche Abgaben und andere Kosten („Fremdkosten“), die im vereinbarten Preis enthalten sind bzw. Grundlage unserer Kalkulation, egal ob diese offen oder verdeckt erfolgte, waren und die wir nicht beeinflussen können, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer auch die Kostenerhöhung nachweisen.

4.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadenersatz zu verlangen. Ferner kann er dem Käufer im Falle des Zahlungsverzugs – auch ohne gesonderten Rücktritt – untersagen, den Liefergegenstand weiterzuveräußern oder einzubauen. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges weiters berechtigt, die Rückgabe des Liefergegenstandes auf Kosten des Käufers zu verlangen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer zu diesem Zweck bereits jetzt, den Betrieb des Käufers betreten und den Liefergegenstand wegnehmen zu dürfen. Die Wegnahme bzw. Geltendmachung der Rückgabe des Liefergegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4.8 In den Fällen der Abs. 4.6 und 4.7 kann der Verkäufer für noch ausständige Lieferungen Vorauszahlungen in einer vom Verkäufer nach dessen Wahl festzusetzender Höhe verlangen.

4.9 Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Zahlung unter Berufung auf einen Mangel an der von uns gelieferten Sache oder aus sonstigen Gründen zurückzuhalten. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen des Bestellers, auch solche aus früherer Geschäftsbeziehung, wird ausgeschlossen.

4.10 Die Zahlung hat in der vertraglich vereinbarten Währung € (Euro) zu erfolgen.

4.11 Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des bestätigten Gesamtauftrages über dieses Angebot. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge.

 

  1. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang


5.1 Die Wahl der Verpackung steht in unserem Ermessen, die Verpackung erfolgt sachgerecht. Sie entspricht der Verpackungsverordnung und ist wiederverwendungs- oder recyclingfähig. Durch entsprechende Kennzeichnung, die aus der Verpackung erkennbar ist, ist eine An- bzw. Rücknahme des Altpapierhandels sichergestellt. Deshalb entstehen uns keine Rücknahmeverpflichtungen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

5.2 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn eine andere Lieferart als „ab Lager “ vereinbart worden ist oder wir noch andere Leistungen wie Montage, Inbetriebnahme etc. übernommen haben.

5.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Liefergegenstände unser Lager verlassen haben.

5.4 Wenn der Besteller keine verbindlichen Versandanweisungen gegeben hat, nehmen wir den Versand nach Zweckmäßigkeit und bestem Ermessen vor.

5.5 Bei LKW-Versand erfolgt die Lieferung bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witterungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.

 

  1. Lieferzeit und Verzugsentschädigung


6.1 Die im Angebot und der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit ist geschätzt, sofern sie nicht als „garantiert“ schriftlich vereinbart wurde. Da die Lieferzeit von Dritten (Lieferanten und Speditionen) abhängig ist, können von Seiten SUPERHEAT keine Lieferzeiten garantiert werden. Die Lieferzeit aus in Japan gefertigten Produkten, kann ab Bestellung bis zu 54 Wochen dauern..

6.2 Der Beginn der Lieferzeit setzt aber in jedem Fall voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt wurden und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie insbesondere gegebenenfalls erforderliche behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen, eine etwaig vereinbarte Anzahlung, Beibringung von Akkreditiven oder Garantien, erfüllt hat. Ist der Käufer damit allerdings säumig, d.h. liegen „Hinderungsgründe“ vor, so beginnt die Lieferfrist binnen einer angemessenen Frist nach Wegfall aller Hinderungsgründe.

6.3 Lieferzeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so gilt als Lieferdatum der Tag der Versandbereitschaft.

6.4 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und unseres Einflusses liegen, und zwar gleichgültig, ob sie in unserem Haus oder bei unserem Lieferanten eintreten; zum Beispiel Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, verspäteter Material- und Wareneingang, höhere Gewalt und andere Hindernisse, welche auf die Fertigung oder Ablieferung der Ware von Einfluss sind.

Diese Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wünscht der Besteller nachträglich eine Änderung des Auftrages, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

6.5 Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit sind zulässig. Sie gelten als abgeschlossene Geschäfte und können entsprechend fakturiert werden.

6.6 Ansprüche auf Ersatze von Verzugsschäden sind beschränkt. Die Entschädigung beträgt höchstens für jede volle Woche der Verspätung 0,5 ‰, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten gilt die vorstehende Beschränkung nur, wenn kein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt.

6.7 Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und die Nachfrist von uns nicht eingehalten wird.

 

  1. Montagen, Inbetriebnahmen, Wartungen, und Reparaturen

Ausführungsfristen


7.1 Die Auftragserteilung von Montagen, Inbetriebnahmen, Wartungen, Reparaturen werden durch den Auftragnehmer, durch schriftliche Bestellung per email an eine SUPERHEAT Adresse (z.B. office@superheat.at) durchgeführt.

7.2 Auftragserteilungen zur raschen Störungsbehebung kann durch den Auftraggeber auch durch einen Anruf erfolgen. In diesem Fall wird der Auftrag sofort erteilt. Der Anruf gilt als Vertragsabschluss und wird zu diesem Zwecke durch den SUPERHEAT Mitarbeiter schriftlich dokumentiert.

7.3 Ausführungsfristen für Montagen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Die Frist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung und nicht vor der Beibringung der vom Besteller auf seine Kosten zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer Anzahlung, falls diese vereinbart wurde.

7.4 Ist ein fixer Ausführungstermin vereinbart worden, verschiebt sich dieser um die Zeitspanne, die zwischen Auftragserteilung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen liegt.

7.5 Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben oder die Einrichtung genutzt werden kann, auch wenn Arbeiten nebensächlicher Art erst später ausgeführt werden.

7.6 Falls ein Umstand uns in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, werden wir dieses dem Besteller unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterlassen wir diese Anzeige, so haben wir gleichwohl Ansprüche auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn diese dem Besteller bekannt waren.

7.7 Bei der Montage technischer Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren, z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw. zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahmen die Montage verzögert, gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. Eigentumsvorbehalt


8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe

  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung oder Verbindung –zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

8.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Auftraggeber vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhält ist des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer im Verhält ist des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer sichert und verwahrt.

8.4 Soweit die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstückes des Endabnehmers geworden ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Vorbehaltswaren, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an dieser Vorbehaltsware zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil i das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der

Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil i das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

8.5 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

8.6 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%übersteigt, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt trotz Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Unterganges.

8.8 Unser Eigentumsvorbehalt, auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt, richtet sich ausschließlich gegen die zu sichernden Forderungen und ist keine Globalzession.

 

  1. Warenrücknahme


9.1 Der Besteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe der von uns ordnungsgemäß gelieferten Ware. Ein Auftragsstorno oder eine Warenrückgabe ist nur bei originalverpackten in der gültigen Preisliste enthaltenen Standardartikel nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. In jedem Fall wird bei einem Auftragsstorno oder einer Rücknahme eine Manipulation von 25% des Netto-Warenwertes zzgl. USt, mindestens aber EUR 120,00 in Abzug gebracht. Bei Stornierungen von Sonderbestellungen, Maßanfertigungen oder aufwendig ausgelegte Anlagen, wie Wärmepumpen, VRF Anlagen sowie Cooling Lines, Werksverträgen, Montagen, Reparaturen, Sonderanfertigungen, bestellte Temperiergeräte und Dienstleistungen behält sich SUPERHEAT e.U. vor eine Manipulation von bis zu 75% der angebotenen, und bestellten Leistung sowie Waren zu verrechnen.

9.2 Für Rücknahme wird eine Gutschrift erstellt, die nur gegen Warenlieferung verrechnet werden kann. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Belastungsanzeigen des Bestellers können wir nicht anerkennen.

9.3 Für den Rücktritt von einem mündlich oder schriftlich bestellten Angebot seitens des Auftragnehmers, wird eine Manipulationsgebühr von 25% des gesamten Auftrags zu den angebotenen Zahlungsbedingungen fällig. Sonderbestellungen, Maßanfertigungen oder aufwendig ausgelegte Anlagen, wie Wärmepumpen, VRF Anlagen sowie Cooling Lines können nicht storniert werden.

 

  1. Mängel, Gewährleistung und Garantie


10.1 Festgestellte Mängel sind sofort per email an office@superheat.at zu melden.

10.2 Unsere Kunden haben Anspruch auf die gesetzlich geregelte Gewährleistung. Nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung besteht auch Anspruch auf Garantie.

10.3 Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Gewährleistung und Garantieansprüchen ist die Durchführung aller gesetzlich vorgeschrieben Service-, Wartung- und Inspektionsarbeiten nach EU VO 517/2014, KAV – Österreichische Kälteanlagenvorordnung und deren

Nachfolgeverordnungen durch einen SUPERHEAT Service Techniker oder durch SUPERHEAT zertifizierten Partner. Zudem die Einhaltung aller durch den Hersteller geforderten Wartungsintervalle.

10.4 Ausschluss von Gewährleistung und Garantieansprüche :

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, betreiben der Anlage außerhalb der spezifizierten Einsatzgrenzen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Einbau entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, chemische Dämpfe, Säuren, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Nichteinhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen.

10.4.2 Für im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 12, für Konsumenten 24 Monate ab Lieferdatum bzw. Gefahrenübergang.

10.4.3 Für die durch den Besteller oder Dritte unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten haften wir nicht.

10.4.4 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

10.5 Bei Lieferung u. Einbau von Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses haben.

 

  1. Verjährung


11.1 Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten.

11.2 Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Die Fristen gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

  1. Softwarenutzung


12.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten

Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei dem Verkäufer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Sonstiges


13.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist Oberwaltersdorf.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, Landesgericht Wr. Neustadt. Der vereinbarte Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechtsgesetzes (IPR-G), der UN-Kaufrechtskonvention (UN-K) und des Europäischen Vertragsstatutenübereinkommens (EVÜ).

13.4 Salvatorische Regel: Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen.